Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?
Geleistet werden:
- Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche
- Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich einer evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung.
Vereinsarbeit und ehrenamtliches Engagement passend absichern.
Es sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden gedeckt, die einem Dritten von einem Mitglied des Vorstands oder einem anderen Vereinsmitglied zugefügt werden – unter der Voraussetzung, dass der Schaden bei einer Handlung im Interesse oder zum Zweck des Vereins verursacht wurde.
Die Versicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z. B.:
Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Einige der oben genannten Punkte können jedoch, je nach Bedingungswerk, auch eingeschlossen bzw. mitversichert werden.
Geleistet werden:
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich einer evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung.
Versichert sind insbesondere:
Veranstaltet ein Verein ein Fest oder eine ähnliche Veranstaltung, ist in den meisten Fällen kein direkter Bezug zum Vereinszweck geboten, weshalb die Vereinshaftpflichtversicherung nicht greift (z. B. Faschingsball eines Sportvereins). Eine gesonderte Veranstalterhaftpflichtversicherung deckt Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung von Helfern Dritten zugefügt werden. Auch der Betrieb von Hüpfburgen, Zelten etc. kann eingeschlossen werden.
Unwetter, Sturm, Brände, korrodierte Rohre, Überschwemmungen usw. – selbst das solideste Vereinsheim kann dadurch stark beschädigt werden. Diese Schäden komplett zu vermeiden ist fast unmöglich. Eine Gebäudeversicherung schützt den Verein jedoch vor den damit verbundenen finanziellen Nachteilen.
Ähnlich wie Manager von Firmen können auch ehrenamtliche Vorstände von Vereinen für ihre Entscheidungen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zur Rechenschaft gezogen werden. Sie haften grundsätzlich unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Eine Abwälzung der Haftung auf die Privathaftpflichtversicherung ist ebenso wenig möglich wie der Ausschluss über die Satzung. Einem Verein bzw. dessen Vorständen kann daher nur empfohlen werden, sich mit einer D&O abzusichern.
In einen Rechtsstreit verwickelt zu werden, lässt sich auch für Vereine nicht immer vermeiden. Ein Vereinsrechtsschutz bietet die ideale Ergänzung zur Vereinshaftpflicht, mit dem u. a. eigene Ansprüche durchgesetzt werden können. Beispiel: Bei einem Auswärtsspiel wird ein Mitglied verletzt, der Schadenersatzanspruch allerdings nicht bezahlt. Weiteres Beispiel: Der Verein hat dem Platzwart gekündigt und dieser wehrt sich nun mit rechtlichen Mitteln dagegen.
Gerne beraten wir Sie individuell und unabhängig.